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02. April 2020 – Die Corona-Krise trifft die Wirtschaft enorm und insbesondere auch kleine lokale Geschäfte. Wir durften ein spannendes Projekt entwickeln, das betroffenen Unternehmen hilft.
mexan AG
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Luzern
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6003 Luzern
041 500 01 01
Temporäre Adresse bis Juli 2020
c/o Coworking Luzern
Winkelriedstrasse 45
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Simon von Lex Futura hat die rechtliche Komplexität sehr gut reduziert, damit die DSGVO für jeden verständlich wurde. Ich habe über ein paar technische Informationen zu den Cookies und den Dienstleistungen von Google referiert, wobei der Fokus auf den Problematiken der Cookies und der eigentlichen Nutzung der Google Dienste lag.
Ich werde hier nicht den ganzen Vortrag durchgehen, jedoch ein paar wichtige Punkte herausnehmen und kurz zusammenfassen.
Wann gilt die DSGVO für Webseiten von schweizer Unternehmen?
Die DSGVO ist nur auf Mitgliedsstaaten der europäischen Union anwendbar. Konkret bedeutet das, dass Schweizer Unternehmen nur betroffen sind, wenn das eigene Angebot und die dazugehörige Datenverarbeitung auf den EU-Raum ausgerichtet ist. Wenn man zum Beispiel in seinem Online-Shop nicht in Euro zahlen und auch nicht ins Ausland liefern lassen kann, dann ist man nicht der DSGVO unterstellt.
Rechtliche Unterscheidung der Cookies
Cookies werden gemäss der DSGVO in drei unterschiedliche Kategorien gegliedert:
Rechtsgrundlage für Cookies
Man kann als Webseitenbesitzer zwei unterschiedliche Arten wählen:
Die Variante "Einwilligung" ist die sicherere Variante. Jedoch braucht der Webseitenbetreiber einen Cookie Banner, bei dem die unterschiedlichen Cookie-Kategorien unterscheiden werden können. Der User muss aktiv jede einzelne Kategorie aktivieren und bestätigen. Das macht meiner Meinung kaum ein User. Eine Vorauswahl, d.h. dass bereits ein Haken bei der Checkbox vom Webseitenbetreiber gesetzt wurde, ist nicht erlaubt.
Dies ist ein rechtlich korrekter Cookie Banner:
Mit dem "Berechtigen Interesse" geht man ein gewisses Risiko ein, jedoch sehen wir das in der Schweiz als sehr gering an. Wichtig ist, dass man sich mit dem Thema auseinandersetzt und weiss, welche Cookies auf seiner Webseite zum Einsatz kommen.
In dieser Folie von Simon wird die Risikoabwägung sehr gut dargstellt:
Als datenschutzfreundlichere Alternative zu Google Analytics kann man zum Beispiel folgende Dienste nutzen:
Ausblick
Cookies werden in Zukunft durch die ePrivacy Verordnung geregelt. Geplant ist, dass diese Verordnung ab 2020/2021 in Kraft tritt. Der momentane Entwurf sieht vor, dass technische und statistische Cookies ohne Einwilligung möglich sein sollen. Werbe-Cookies sollen jedoch weiterhin nur mit einer Einwilligung möglich sein. Dies kann auch durch eine Browser-Einstellung erteilt werden, sodass die Werbe-Cookies auf allen Seiten geblockt werden.
Ob das wirklich so in Kraft tritt, werden wir sehen. Ich nehme jedoch an, die Werbenetzwerke wie Google und auch die Browserhersteller werden versuchen, dagegen vorzugehen.
Grundsätzlich geht es meiner Meinung nach in eine gute Richtung und die Medien haben wohl falsche Angst geschürt. Jedoch sollte man es auch nicht unterschätzen, man sollte sich als Webseitenbetreiber mit diesem Thema auseinandersetzen, seine eigene Risikoabwägung durchführen und die entsprechenden Massnahmen umsetzen.
Hier kann man sich die Folien anschauen:
https://www.slideshare.net/SimonRoth/dsgvo-zwischen-panik-und-realitt
Wenn Sie speziefische rechtliche Beratung wünschen, verweisen wir gerne auf unseren Partner Lex Futura.
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12. Februar 2020 – Mit dem Aufkommen von Trends verändert sich die Welt um uns herum ständig und mit ihnen auch die Art und Weise wie Websites oder Apps daherkommen.